Kinderbetreuungskosten: BFH hält Haushaltszugehörigkeit für verfassungsgemäß
Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig (80% der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 EUR pro Jahr). Eine Voraussetzung ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, die der Bundesfinanzhof nicht für verfassungswidrig hält.
Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und dieser für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat. Der Bundesfinanzhof war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig ist. Dies gilt auch, soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinem Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbetrag (BEA-Freibetrag) abgedeckt sind. Dies beurteilt der Bundesfinanzhof zwar als verfassungsrechtlich zweifelhaft, doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung hat der BFH nicht. Es gibt gute Gründe, an das Kriterium der Haushaltzugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externe Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Der Bundesfinanzhof war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig ist. Dies gilt auch, soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbetrag (BEA-Freibetrag) abgedeckt sind.
Dies beurteilt der Bundesfinanzhof zwar als verfassungsrechtlich zweifelhaft, doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung hat der BFH nicht. Es gibt gute Gründe, an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externe Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.