Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes un­ter ge­wis­sen Vor­aus­set­zun­gen als Son­der­aus­ga­ben ab­zugs­fä­hig (80% der Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten und höchs­tens 4.800 EUR pro Jahr). Eine Vor­aus­set­zung ist die Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit des Kin­des, die der Bun­des­fi­nanz­hof nicht für ver­fas­sungs­wid­rig hält.

Ab­zugs­fä­hig sind vor al­lem Auf­wen­dun­gen für Dienst­leis­tun­gen zur Be­treu­ung ei­nes Kin­des un­ter 14 Jah­ren, wenn das Kind im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen ge­hört und die­ser für die Auf­wen­dun­gen eine Rech­nung er­hal­ten hat. Der Bun­des­fi­nanz­hof war be­reits in sei­nem Ur­teil aus 2023 nicht da­von über­zeugt, dass das Kri­te­ri­um der Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit ver­fas­sungs­wid­rig ist. Dies gilt auch, so­weit die Be­treu­ungs­auf­wen­dun­gen des­je­ni­gen El­tern­teils, der das Kind nicht in sei­nem Haus­halt auf­ge­nom­men hat, nicht mehr durch den Frei­be­trag für den Be­treu­ungs- und Er­zie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­trag (BEA-Frei­be­trag) ab­ge­deckt sind. Dies be­ur­teilt der Bun­des­fi­nanz­hof zwar als ver­fas­sungs­recht­lich zwei­fel­haft, doch die für eine Vor­la­ge an das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt er­for­der­li­che Über­zeu­gung hat der BFH nicht. Es gibt gute Grün­de, an das Kri­te­ri­um der Haus­halt­zu­ge­hö­rig­keit an­zu­knüp­fen, weil sich die Fra­ge ex­ter­ne Kin­der­be­treu­ung in ers­ter Li­nie für den be­treu­en­den El­tern­teil stellt, in des­sen Haus­halt das Kind lebt.

Der Bun­des­fi­nanz­hof war be­reits in sei­nem Ur­teil aus 2023 nicht da­von über­zeugt, dass das Kri­te­ri­um der Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit ver­fas­sungs­wid­rig ist. Dies gilt auch, so­weit die Be­treu­ungs­auf­wen­dun­gen des­je­ni­gen El­tern­teils, der das Kind nicht in sei­nen Haus­halt auf­ge­nom­men hat, nicht mehr durch den Frei­be­trag für den Be­treu­ungs- und Er­zie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­trag (BEA-Frei­be­trag) ab­ge­deckt sind.

Dies be­ur­teilt der Bun­des­fi­nanz­hof zwar als ver­fas­sungs­recht­lich zwei­fel­haft, doch die für eine Vor­la­ge an das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt er­for­der­li­che Über­zeu­gung hat der BFH nicht. Es gibt gute Grün­de, an das Kri­te­ri­um der Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit an­zu­knüp­fen, weil sich die Fra­ge ex­ter­ne Kin­der­be­treu­ung in ers­ter Li­nie für den be­treu­en­den El­tern­teil stellt, in des­sen Haus­halt das Kind lebt.