Kanzlei Privat

01. April 2026
Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausübung des Umsatzes – trotz verspäteter Rechnung
Nach deutschem Recht kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungzeitraum abziehen, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des UStG insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört die Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis – Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Doch das sieht das Gericht der Europäischen Union anders.
Die Entscheidung erging in einem polnischen Verfahren. Sie ist aber für das deutsche Recht gleichermaßen bedeutend.
Das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt den in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Anforderungen und Voraussetzungen. Bei den materiellen Voraussetzungen handelt es sich um diejenigen, die die eigentliche Grundlage und den Umfang dieses Rechts regeln. Die formellen Voraussetzungen regeln die Modalitäten und die Kontrolle seiner Ausübung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems, wie etwa die Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, Rechnungsstellung und Steuererklärung.
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht unabhängig vom Besitz einer Rechnung, der nur eine formelle Voraussetzung für seine Ausübung darstellt. Die Ausübung des Rechts ist jedoch grundsätzlich erst möglich, soblad der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist.
Zu beachten ist, die Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die Grundsätze der Neutralität der MwSt. und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung für den Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts erfüllt hat, nicht ausüben kann, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat und zwar auch dann nicht, wenn er die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat.
Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung zeitnah Stellung bezieht. Denn mit der Entscheidung sind auch praktische Probleme verbunden. So ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung entstanden ist. Für einen späteren Besteuereungszeitraum kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden.














